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Der Landrat ist der von der wahlberechtigten Bevölkerung für sechs Jahre gewählte Chef der Kreisverwaltung. Er trägt die Verantwortung für den Geschäftsgang der Verwaltung und hat die Beschlüsse des Kreisausschusses und des Kreistages vorzubereiten und zu vollziehen. In allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften ist er der gesetzliche Vertreter des Kreises.
Der Landrat nimmt zugleich als untere staatliche Verwaltungsbehörde und Kreispolizeibehörde sowie gemeinsam mit den Schulaufsichtsbeamten im Schulamt staatliche Aufgaben wahr. Er übt die Staatsaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus. In diesen Funktionen kommt die Doppelfunktion des Kreises als staatlicher Verwaltungsbezirk und zugleich als überörtliche Gebietskörperschaft und Gemeindeverband zum Ausdruck.
Das am 01.03.2005 in Kraft tretende Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) verpflichtet in § 18 den Landrat zur Anzeige von Nebentätigkeiten im Sinne des § 49 Abs. 1
Landesbeamtengesetz (LBG).
Gemäß § 18 Abs. 2 ist die Aufstellung nach § 53 LBG bis zum 31.03. des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
Die Aufstellung nach § 53 LBG umfasst
Für das Jahr 2010 sind folgende Funktionen/Tätigkeiten anzuzeigen:
Für das Jahr 2009 sind folgende Funktionen/Tätigkeiten anzuzeigen:
Für das Jahr 2008 sind folgende Funktionen/Tätigkeiten anzuzeigen:
Für das Jahr 2007 sind folgende Funktionen/Tätigkeiten anzuzeigen:
Für das Jahr 2006 sind folgende Funktionen/Tätigkeiten anzuzeigen:
Für das Jahr 2005 sind folgende Funktionen/Tätigkeiten anzuzeigen:
Für das Jahr 2004 sind folgende Funktionen/Tätigkeiten anzuzeigen: