
Nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet.
Besondere Vorschriften gelten aber für das Reiten in der freien Landschaft.