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Erholung in der freien Landschaft

Wandern im Paderborner Land


Nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet.
Besondere Vorschriften gelten aber für das Reiten in der freien Landschaft.

Zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter