Nach § 51 Landeswassergesetz (LWG) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Die gesicherte abwassertechnische Erschließung des Grundstücks ist u. a. Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung. Zur abwassertechnischen Erschließung gehört insbesondere die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers.
Nach § 53 Abs. 1 LWG ist die Stadt/Gemeinde grundsätzlich abwasserbeseitigungspflichtig. Die Stadt/Gemeinde kommt dieser Pflicht für den Bereich des Schmutzwassers unter anderem nach, in dem sie entsprechende Kanalnetze sowie die dazu gehörigen Kläranlagen baut und unterhält. Ferner kann sie dieser Pflicht auch nachkommen, in dem sie das Abwasser aus abflusslosen Gruben abfährt und behandelt.
Die Stadt/Gemeinde stellt ein Abwasserbeseitigungskonzept auf. Darin wird u. a. festgelegt, welche Grundstücke innerhalb von bestimmten Zeiträumen noch an den gemeindlichen Kanal angeschlossen werden sollen. Ist für ein Grundstück ein Kanalanschluss zu einem späteren Zeitpunkt noch vorgesehen, so verbleibt die Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde.
Bei den Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept auf Dauer nicht an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden sollen, kann der Kreis als zuständige Behörde die Stadt/Gemeinde gem. § 53 Abs. 4 LWG auf deren Antrag hin von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke außerhalb bebauter Ortsteile freistellen und diese auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen. Im Regelfall ist das der/die Grundstückseigentümer/in.
Voraussetzung für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
Voraussetzung für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist, dass eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegen steht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies wird in der Regel eine vollbiologisch reinigende Kleinkläranlage sein. Hierzu ist zuvor die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigten Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein Gewässer nach den §§ 2, 3, 7 und 7 a WHG erforderlich.
Die Abwasserbeseitigungspflicht wird bei Vorliegen der v. g. Voraussetzungen in einem förmlichen Akt im Rahmen eines Erlaubnis/Genehmigungsbescheides auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen.
Gebühren
Übertragung der Schlammbeseitigungspflicht
Die Übertragung der Schlammbeseitigungspflicht kann um das Abfahren und Aufbereiten des in der vollbiologischen Kleinkläranlage anfallenden Schlammes erweitert werden, wenn hierzu eigenbewirtschaftete Ackerflächen (>1ha) vorhanden sind.
Bedingungen an eine Übertragung
Die entsprechende Übertragung wird nur unter den Bedingungen rechtswirksam, dass die neu zu errichtende Abwasserbehandlungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, betriebsbereit fertig gestellt ist, die Dichtigkeit der Gesamtanlage nachgewiesen und durch die untere Wasserbehörde eine mängelfreie Endabnahme der Abwasserbehandlungsanlage stattgefunden hat.
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
Die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gilt nur im Zusammenhang mit dem Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage. Sie gilt nicht für abflusslose Gruben.
Die Stadt/Gemeinde ist insoweit Abwasserbeseitigungspflichtig und daher für die Abfuhr des Abwassers aus dieser Grube zuständig.
Antragsunterlagen für Kleinkläranlagen
Damit wir Ihren Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer und/oder die Genehmigung für eine Abwasserbehandlungsanlage bearbeiten können, benötigen wir folgende Unterlagen: (siehe weiter unten bei Formulare / Downloads / Dokumente)
Wartung von Kleinkläranlagen
Der für Sie verpflichtende Abschluss eines Wartungsvertrages und der Umfang der Wartungs- und Bedienungsanweisung ergeben sich aus:
Eine Liste von Baufirmen die Klein- und Pflanzenkläranlagen einbauen, sowie eine Liste von Fachbetrieben für die Wartung von Kleinkläranlagen ist unter Downloads abgelegt
Eigenwartung
Die Eigenwartung ist grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Ausnahmen bestehen, wenn die berufliche Qualifikation aus dem Bereich der Klärtechnik und die Teilnahme an Qualifikationsmaßnahmen für die Wartung der Kleinkläranlagen nachgewiesen werden kann.
Entsprechende Lehrgänge werden angeboten von:
DWA- Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V, Landesverband NRW (ehemals ATW-DVWK)
Kronprinzenstr. 24
45128 Essen
Tel.: 0201/104- 21 41
Fax: 0201/104- 2142
Internet: www.dwa-nrw.de
BEW Bildungszentrum für Entsorgungs- und Wasserwirtschaft GmbH
Wimberstr. 1
45239 Essen
Tel.: 0201/8406-6
Fax: 0201/8406-817
Internet: www.bew.de
Erforderliche Antragsunterlagen für Kleinkläranlagen
Antragsvordruck für den Betrieb einer Kleinkläranlage
Liste von Baufirmen die Klein- und Pflanzenkläranlagen einbauen Liste von Fachbetrieben für die Wartung von Kleinkläranlagen