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Überschwemmungsgebiete

Der vorsorgende Hochwasserschutz stellt seit jeher eine wichtige Aufgabe im Bereich der Wasserwirtschaft dar. Zum Schutz vor Hochwassergefahren wurden Überschwemmungsgebiete festgesetzt, die laufend aktualisiert werden.
Die Überschwemmungsgebiete sind aus Gründen des Hochwasserschutzes zu erhalten. Deshalb sind Baumaßnahmen und diverse andere Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten.
In einigen Fällen kann von diesem Verbot eine Befreiung erteilt werden. Zuständig hierfür ist der Kreis Paderborn. Für Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet der Lippe unterhalb der Bielefelder Straße in Schloß Neuhaus ist die Befreiung bei der Bezirksregierung Detmold zu beantragen.
Eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen kann nur in einzelnen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden. Z. B. wenn durch die beantragte Maßnahme der Hochwasserschutz nicht gefährdet wird, Dritte nicht geschädigt und hochwasserangepasst gebaut wird.

Es empfiehlt sich, die Angelegenheit vor der Antragstellung mit der zuständigen Behörde abzuklären.

Die festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Kreis Paderborn sind der Karte der Überschwemmungsgebiete zu entnehmen.

Für die Richtigkeit der hier dargestellten Karten und Verordnungen kann keine Gewähr übernommen werden.
So kann die Schutzgebietsabgrenzung aufgrund der in den Darstellungen gewählten Maßstäbe im Einzelfall nicht deutlich genug sein, um für Einzelvorhaben abschließende Auskünfte zu geben.
Bei konkreten Fragestellungen sollte somit grundsätzlich Kontakt zu den entsprechenden Sachbearbeitern aufgenommen werden.


Welche Maßnahmen sind genehmigungspflichtig?
Grundsätzlich sind alle Maßnahmen verboten, die sich negativ auf den Hochwasserschutz auswirken.

Das sind u.a. das Errichten von baulichen Anlagen wie Gebäude, Mauern, Wälle, das Aufbringen und Ablagern wassergefährdender Stoffe, die Anicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen die fortgeschwemmt werden können, das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche, das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, die Umwandlung von Grünland in Ackerland und de Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Notwendige Unterlagen:
Die notwendigen Unterlagen für das Verfahren zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) entnehmen sie bitte dem Merkblatt „Maßnamhen in Überschwemmungsgebieten“

Rechtsgrundlagen:
§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -)

Gebühren:
Berechnungsgrundlage ist der gestaffelte Baukostenwert. Handelt es sich um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten in Ansatz zu bringen.
Die Mindestgebühr beträgt 100,00 ¬.

Zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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