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Regenwassereinleitung


Rechtliche Grundinformationen

Um anfallendes unbelastetes Niederschlagswasser von einem Grundstück (Dach- und unverschmutzte Hofflächen) in ein Gewässer einzuleiten bedarf es nach den §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes –WHG- in Verbindung mit § 25 und § 51a des Landeswassergesetzes –LWG- einer wasserrechtlichen Erlaubnis.


Voraussetzung für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist,

  • dass die Stadt/Gemeinde den/die Grundstückseigentümer/in von der Überlassungspflicht des Niederschlagswassers nach § 53 Abs. 1c LWG NRW befreit
     
  • dass der Gewässerunterhaltungspflichtige der Einleitung von unbelastetem Niederschlagwasser zustimmt.
     
  • dass den Anforderungen ggf. in Landschafts/Wasserschutzgebieten genüge getan wird
     
  • dass die Einleitung des unbelasteten Niederschlagswassers hinsichtlich hydraulischer Leistungsfähigkeit und ökologischem Zustand verträglich ist
     
  • und ein prüffähiger Antrag (in 3-facher Ausfertigung) auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von unbelastetem Niederschlagswassers in ein Gewässer über die Stadt/Gemeinde bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Paderborn gestellt und dem zugestimmt wird.

(Antrag, siehe Formulare / Downloads / Dokumente)


Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

  1. aktueller Antragsvordruck (3-fach) auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von unbelastetem Niederschlagswassers in ein Gewässer.
  2. Übersichtskarte Maßstab 1:25000 
  3. Übersichtsplan Maßstab 1:5000
  4. Lageplan M. 1:500 mit Eintragung der Trasse, der Rohrleitung sowie der dazugehörigen Bauwerke, wie Schächte und Einleitungsstelle in das Gewässer.
  5. Querschnitt des Gewässers

(Antrag, siehe Formulare / Downloads / Dokumente)


Mindestanforderungen an den Bau und Betrieb der Einleitungsanlage

  • Das Einleitebauwerk ist so auszuführen, dass es nicht in das Gewässer hineinragt oder es einengt. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein Um- und Unterspülen des Einleitebauwerkes nicht erfolgen kann ( z.B. Befestigung mit Wasserbauschüttsteinen). Eine Erhöhung der Gewässersohle darf nicht erfolgen.
     
  • Der Rohrgraben muss geländegleich so verfüllt und verdichtet werden, dass keine bleibende Erhöhung (Verwallung) entsteht. Etwaiger überschüssiger Boden muss abgefahren und ordnungsgemäß entsorgt werden.
     
  • Es dürfen nur Flächen an die Einleitungsanlage angeschlossen werden, auf denen unbelastetes Niederschlagswasser anfällt (also keine Einleitung von Flächen, die z.B. für Kfz-Wäschen und Kfz-
    Reparaturarbeiten oder Reinigungsarbeiten, bei denen verschmutzte Reinigungswässer anfallen, genutzt werden).

Weitere Anforderungen/Auflagen an das Einleitebauwerk können von der unteren Wasserbehörde in der Erlaubnis geregelt werden.


Gebühren:
Die Mindestgebühr beträgt für den Erlaubnisbescheid 100 €.

Zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Formulare / Downloads / Dokumente