Erfassung und Überwachung der nichtakademischen Heilberufe
Erfassung und Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens
Wer einen nichtakademischen Heilberuf des Gesundheitswesens selbständig ausüben möchte oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen will, hat nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.