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Berufe des Gesundheitswesens

Erfassung und Überwachung der nichtakademischen Heilberufe

 

Erfassung und Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens

  • Wer einen nichtakademischen Heilberuf des Gesundheitswesens selbständig ausüben möchte oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigen will, hat nach § 18 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzuzeigen, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird.


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