Behinderte können Zuschüsse für besondere Maßnahmen zur Berufsausbildung erhalten. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die Behinderte beschäftigen.
Zudem stehen Behinderte im Berufsleben unter einem besonderen Kündigungsschutz.
Das Beratungsangebot umfasst alle Angelegenheiten von schwerbehinderten Menschen in ihrem beruflichen Umfeld, zum Beispiel
und richtet sich inbesondere an:
Leistungen
Zum Ausgleich behindertenbedingter Nachteile können an schwerbehinderte Menschen finanzielle Zuschüsse oder Darlehen gewährt werden für:
Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten für
Kündigungsschutz
Schwerbehinderte Menschen (GdB 50 oder gleichgestellt) haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch (SGB IX), sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Der Schwerbehinderte kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in Münster gekündigt werden. Arbeitgeber müssen die Zustimmung zur Kündigung des schwerbehinderten Mitarbeiters dort beantragen.
Der Kreis Paderborn führt in diesen Verfahren die Sachverhaltsermittlung vor Ort durch. Sowohl der Schwerbehinderte als auch der Arbeitgeber werden mit dem Ziel einer gütlichen Einigung angehört. Das Integrationsamt entscheidet aufgrund des ermittelten Sachverhaltes unter Berücksichtigung des Schwerbehinderten- und Arbeitsrechts.
Weitere Informationen, auch Broschüren, können Sie beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erhalten.
Die Zuständigkeit des Kreises Paderborn ergibt sich in der Regel dann, wenn der Arbeitsplatz im Kreisgebiet außerhalb der Stadt Paderborn liegt. Für Betriebe bzw. Arbeitsplätze innerhalb des Stadtgebietes wenden Sie sich bitte an die Stadt Paderborn.