Personen mit Behinderung(en) oder von Behinderung bedrohte Personen können unter bestimmten Vorausset-zungen Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur gewährt, soweit der behinderte Mensch sich nicht selbst helfen kann oder die Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehören z.B.
Die Hilfe setzt erst dann an, wenn dem Sozialamt die Voraussetzungen bekannt sind. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung setzen.
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