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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII

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Hilfe zum Lebensunterhalt kann gewährt werden, wenn nicht genügend Einkommen und/oder Sozialhilfe zur Verfügung steht.

 

Durch diese Hilfe wird insbesondere der Bedarf eines Menschen an Ernährung, Kleidung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens gesichert. Dieser Bedarf richtet sich nach Regelsätzen. Hinzu kommen noch Kosten für Unterkunft und Heizung.

Allerdings ist für diese Hilfe zunächst Einkommen und/oder Vermögen einzusetzen, das in einer Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung steht.

Dies trifft dies nicht für alle zu:

  • Für Erwerbsfähige im Alter von 15 bis 64 Jahren mit ihren Partnern, Kindern bzw. Eltern bei bis zu 25-jährigen kommt Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Betracht.
  • Für Personen ab 65 Jahren und für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen bis 64 Jahre kommen die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII in Betracht

Nähere Informationen über die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und deren Voraussetzungen gibt die Broschüre „Sozialhilfe und Grundsicherung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Diese Broschüre kann im Internet beim zuständigen Bundesministerium für Soziales unter den Publikationen heruntergeladen oder bestellt werden. In der Broschüre stehen auch verschiedene Beispiele, insbesondere zur Ermittlung der Höhe der Leistungen. 

Die Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt im Kreis Paderborn durch die Sozialämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, da der Kreis als zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe die Durchführung dieser Aufgaben durch Satzung auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden deligiert hat. Informationen zu den Städten und Gemeinden finden Sie hier.

Die  Hilfe setzt erst dann an, wenn dem Sozialamt die Voraussetzungen bekannt sind. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig mit dem zuständigen Sozialamt in Verbindung setzen.

Die Zahlungen für diese Hilfe erfolgen allerdings durch den Kreis. Dieser ist auch für die grundsätzlichen Angelegenheiten zuständig. Zudem übt der Kreis die Fachaufsicht über die Sozialämter der Städte und Gemeinden aus.

 

Zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Widerspruchsangelegenheiten:

Frau Wolförster

WolfoersterU@kreis-paderborn.de
05251 308 - 404

 

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