Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Aufgabe ist es, durch Überprüfungen und ggf. Maßnahmen sowohl in gewerblichen wie in privaten Tierhaltungen die Einhaltung der im Tierschutzrecht formulierten Mindestanforderungen sicherzustellen. Hierunter fallen neben den „Üblichen“ Haus- und Nutztieren auch sog. exotische Tiere. Bürger können hier Missstände anzeigen, wenn sie die Haltung von Tieren für gesetzeswidrig halten.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Beratung der Bürger einschließlich der Beurteilung von Bauanträgen für Tierhaltungsräumlichkeiten.
Die im Landeshundegesetz vorgeschriebenen Sachkundeprüfungen für Halter von als gefährlich geltenden Hunden und die Begutachtung der in Beißvorfälle verwickelten Hunde (sog. Verhaltensprüfungen) sind weitere Aufgaben dieses Bereiches. Hundehalter können sich hier über die Vorschriften des Landeshundegesetzes informieren. Für die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis für die Haltung gefährlicher Hunde sind aber die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden zuständig.
Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer gem. Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Antrag auf Zulassung als Straßentransportmittel für lange Beförderungen gem. Art. 18 Abs. 2