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Um die Fischerei ausüben zu können, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Landesfischereigesetzes NRW der Besitz eines Fischereischeines notwendig. Personen ohne gültigen Fischereischein dürfen auch an Privatgewässern nicht fischen, es sei denn, sie sind Eigentümer des Gewässers.
Für den Erwerb eines Fischereischeines ist grundsätzlich das Ablegen der Fischerprüfung erforderlich.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil (höchstens 90 Minuten) und einem praktischen Teil (sollte 15 Minuten in der Regel nicht überschreiten).
Interessierte, die an der Fischerprüfung teilnehmen wollen, sollten noch folgende Hinweise beachten:
Im Übrigen ist für die Prüfung die Verordnung über die Fischerprüfung vom 26.11.1997 (GV. NRW. 1998 S. 62) maßgebend.
Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung bieten verschiedene private Fischereivereine entsprechende Kurse an. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Unteren Fischereibehörde (Tel. 05251/308-713 oder -715).
Der Kreis Paderborn als Untere Fischereibehörde führt im Herbst jeden Jahres die Fischerprüfung durch. Konkrete Termine sind, sobald diese feststehen, der Tagespresse zu entnehmen.
Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung können Sie hier herunterladen und sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen.
Die Gebühr für die Ablegung der Fischerprüfung beträgt 65,00 €.
Fischereischeine erteilen die Städte und Gemeinden des Kreises und nicht die Untere Fischereibehörde.
Für den Jugendfischereischein gilt folgendes:
Jugendlichen, die das 10., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet. Der Jugendfischereischein wird nur für 1 Jahr erteilt und berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins.