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Wehrdienst (Freistellung, Zurückstellung)

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011

Mit In-Kraft-treten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 und des Gesetzes zur Einführung eines Bundes-freiwilligendienstes am 01.07.2011 wird die Wehrpflicht und die Pflicht, Zivildienst zu leisten ausgesetzt.

Für alle freigestellten Wehr- und Zivildienstpflichtigen endete am 30.06.2011 die Pflicht zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz nach § 13 a Wehrpflichtgesetz bzw. § 14 Zivildienstgesetz. Es bedarf keines Antrags der freigestellten Wehrpflichtigen auf Beendigung / Verkürzung.

Eine freiwillige Mitarbeit in einer Hilfsorganisation oder Feuerwehr ist wünschenswert. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutzhilfe unter dem Stichwort "Folgen für die Freistellung vom Wehr- und Zivildienst durch Aussetzung der Wehrpflicht":




Zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter