Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse nach § 34 c GewO
Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit von Erlaubnisinhabern
Widerruf von Erlaubnissen im Falle der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers
Ausstellung von Negativbescheinigungen zur Vorlage beim Handelsregister, wenn für eine gewerbliche Tätigkeit keine Erlaubnis nach §34 GewO erforderlich ist