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Jagdangelegenheiten

Beschriftung des Bildes

Der Kreis Paderborn ist als Untere Jagdbehörde zuständig für den Vollzug des Bundes- und Landesjagdgesetzes NRW.

 

Dabei werden insbesondere folgende Dienstleistungen angeboten:

Kundige Person im Sinne des gemeinschaftlichen Hygienerechts


Auf Grund des nunmehr vorliegenden Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2009 besteht die Möglichkeit bei der Unteren Jagdbehörde den Eintrag in den Jagdschein vornehmen zu lassen.
Bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung wird ein entsprechender Vermerk mit dem Wortlaut

"Jagdscheininhaber ist "Kundige Person" nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nr. 4 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und für die Entnahme und Kennzeichnung von Trichinenproben gem. § 22a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Fleischhygienegesetz geschult"

eingetragen.


Jagdrecht


In § 2 Bundesjagdgesetz sind die Tierarten festgelegt, die dem Jagdrecht unterliegen („Wild“). Die Länder können weitere jagdbare Tierarten bestimmen. Die Bundesjagdzeiten-Verordnung legt fest, auf welche Wildarten in welchen Zeiträumen die Jagd ausgeübt werden darf. Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben bzw. die Schonzeiten aus besonderen Gründen aufheben. Die Jagdzeiten für Nordrhein-Westfalen finden Sie als PDF-Dokument am Ende dieses Artikels.

Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt bleiben, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden, ein gesunder Wildbestand erhalten bleibt und der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild (nicht erlegtes, aus sonstiger Ursache – z.B. Krankheit, Verkehrsverluste – tot aufgefundenes Wild) eine Streckenliste zu führen. Die jährliche Jagdstrecke ist der Unteren Jagdbehörde bis zum 20. Februar eines jeden Jahres anzuzeigen.

Die bejagbare Fläche des Kreises Paderborn beträgt ca. 111.984 ha.  Diese ist in 265 Jagdbezirke aufgegliedert. In befriedeten Bezirken (z.B. Hofräume, Hausgärten, Friedhöfe, Bundesautobahnen, Kleingartenanlagen, Dauerkleingärten) ruht die Jagd.

Die Jagdzeiten im Land Nordrhein-Westfalen sind auf den Internetseiten der Oberen Jagdbehörde abrufbar.

Die Obere Jagdbehörde hat in Abstimmung mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung die Formblätter zur Antragstellung auf Aufhebung der Schonzeit für

  • Aaskrähen,
  • Grau-, Kanada- und Nilgänse und
  • Ringeltauben

erstellt. Diese finden Sie weiter unten bei Downloads und Formularen. Ich bitte Sie, diese ab 2009 zu verwenden.

Die Obere Jagdbehörde hat darauf hingewiesen, dass eine zeitnahe Bearbeitung nur möglich ist, wenn diese Formulare vollständig und leserlich ausgefüllt vorgelegt werden.


„Bundesjagdzeit für Schwarzwild“ im Kreis Paderborn


Mit der Allgemeinverfügung der Oberen Jagdbehörde vom 10.04.2007 wurde über einen Zeitraum von 5 Jahren vom 01.05.2007 bis 31.01.2012 im Kreis Paderborn die Bundesjagdzeit auf Schwarzwild eingeführt.

Angesichts der Ausbreitung und Zunahme der Schwarzwildbestände steht die Absenkung und wirksame Begrenzung der Schwarzwildbestände im Vordergrund.
Der Großversuch wird durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.
Grundlage der Versuchsauswertung ist eine Datenerfassung mit Hilfe eines Normprotokolls (Erlegungskarte Schwarzwild).
Diese Protokolle werden über die Kreisjägerschaft Paderborn e.V. der Forschungsstelle zur Auswertung zugeleitet.

Zudem hat die Obere Jagdbehörde mit Allgemeinverfügung vom 05.03.2009 auf die Wildschadensituation und die Gefahr weiterer Ausbrüche von Schweinepest reagiert und das Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2b) des Bundesjagdgesetzes, auf Schalenwild mit Büchsenpatronen unter 6,5 mm zu schießen, für Frischlinge bis zu einem Gewicht von 15 kg (aufgebrochen) aufgehoben. Die Büchsenpatronen müssen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 1000 Joule haben.
Dieses Verbot ist widerruflich und befristet bis zum 31.03.2013 eingeschränkt.


"Änderung der Fütterungsverordnung" mit Wirkung vom 01.01.2010


Mit Wirkung vom 01.01.2010 treten wesentliche Änderungen der Fütterungsverordnung in Kraft.
Insbesondere haben sich zur bisherigen Regelung folgende Änderungen ergeben:

  • Schwarzwild darf außerhalb einer vom zuständigen Veterinäramt festgestellten Notzeit nicht gefüttert werden.
  • Es ist verboten, zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Grassilage zu verwenden. Damit ist eine Fütterung mit Rüben nicht mehr zulässig.
  • Die Menge des Kirrmittels darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 1 Liter betragen.
  • das Nichtanzeigen einer Kirrstelle bei der Unteren Jagdbehörde ist erstmals bußgeldbewehrt.

Zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Formulare / Downloads / Dokumente